Die Schulsozialarbeiterin unterliegt der Schweigepflicht (siehe Abs. 1 genannten Berufsgruppe in § 203 Abs. 1 StGB. Ausnahmen sind, wenn uns von einer geplanten Straftat, Selbst- oder Fremdverletzung erzählt wird. Dann müssen wir auf Grundlage des Strafgesetzbuches handeln. In allen anderen Fällen bleibt das Erzählte bei uns!

Das bedeutet zum Beispiel:

  1. Beispiel für Selbstgefährdung, also wenn Du Dein Leben gefährdest. Nehmen wir an Du erzählst uns, dass es Dir gerade ganz, ganz schlecht geht und Du willst Dir ganz sicher in diesem Moment oder in Zukunft etwas antun, dann werden und dann müssen wir die Polizei, die Feuerwehr und/ oder alle die wir können benachrichtigen und informieren, damit Dir nichts passiert. Du kannst uns aber erzählen, dass Du darüber nachdenkst. In diesem Fall bleibt es bei uns.
  2. Beispiel für Fremdgefährdung, also wenn Du das Leben von jemand anderen gefährdest.Nehmen wir an Du erzählst uns, dass Du in diesem Moment ganz wütend in Deinem Zimmer sitzt und gleich ausrasten wirst und anderen etwas antun möchtest, auch dann werde und müssen wir die Polizei, die Feuerwehr und alle die wir können benachrichtigen und informieren, damit Deinem Bruder und in der Folge auch Dir, nichts passiert. Du kannst uns aber erzählen, dass Du darüber nachdenkst. In diesem Fall bleibt es bei uns.
  3. Beispiel für die Ankündigung einer Straftat.Und nun stellen wir uns vor, Du erzählst uns, dass Du positiv auf Corona getestet worden bist und gleich zu Deinem/ Deiner ehemals besten Freundin/ Freund vorbei fahren willst und der Person dann ins Gesicht spucken/ niesen wirst, wenn er/sie an die Tür kommt, auch dann werden und müssen wir die Polizei/ die Feuerwehr und/ oder alle die wir können benachrichtigen und informieren, damit nichts passiert. Du kannst uns aber erzählen, dass Du darüber nachdenkst. In diesem Fall bleibt es bei uns.

 

Gemäß § 203 Abs. 1 StGB ist die Verletzung von Privatgeheimnissen unter bestimmten Voraussetzungen strafbar. Das fremde Geheimnis muss der Fachkraft als Angehörigen einer in Abs. 1 genannten Berufsgruppe anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sein.

„Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patent-anwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge oder 6. Angehörige eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“(Quelle: § 203 Abs. 1 StGB)

 

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